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   OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20   

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https://dejure.org/2020,21931
OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20 (https://dejure.org/2020,21931)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2020 - 7 U 57/20 (https://dejure.org/2020,21931)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 7 U 57/20 (https://dejure.org/2020,21931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB 15 Nr. A.2.2.2.2
    Schaden durch Überfahren einer Fahrbahnschwelle ist ein nicht versicherter Betriebsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle - zahlt die Vollkasko? ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrbahnschwelle übersehen - Totalschaden am Auto: Muss die Vollkaskoversicherung den Verlust ersetzen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versicherungsrechtliche Einordnung eines Schadensereignisses als Betriebsschaden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vollkaskoversicherung haftet nicht bei unerkannter Fahrbahnschwelle

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollkaskoversicherung haftet nicht für Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle - Vorliegen eines von Vollkaskoversicherung nicht umfassten Betriebsschadens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1115
  • MDR 2020, 1245
  • VersR 2020, 1102
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20
    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968 - IV ZR 515/68, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 21/11, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 22.02.2007 - 7 U 163/06, Rn. 23, juris).

    Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 19.12.2012 (IV ZR 21/11, juris), dem die AKB 2005 zugrunde lagen.

  • OLG Braunschweig, 11.02.2019 - 11 U 74/17

    Leistung aus einer Vollkaskoversicherung; Hinweispflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20
    Der Kläger, der als Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls trägt (OLG Braunschweig, Urteil vom 11.02.2019 - 11 U 74/17, BeckRS 2019, 13569 Rn. 28, beck-online), konnte diesen Nachweis nicht erbringen.
  • OLG Nürnberg, 04.01.2017 - 8 U 934/16

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20
    Ohne Relevanz ist dabei, ob der Kläger wetter- und tageszeitenbedingt die Fahrbahnschwelle erkennen konnte, da ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugführers bei der versicherungsvertraglichen Abgrenzung zwischen versichertem "Unfallschaden" und nicht versichertem "Betriebsschaden" nicht zu berücksichtigen ist (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 04.01.2017 - 8 U 934/16, Rn. 4, juris).
  • OLG Hamm, 15.11.2013 - 20 U 83/13

    Begriff der Beschädigung durch Unfall in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20
    Es ist vielmehr von einem Betriebsschaden auszugehen, mithin von einem Schaden, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013 - I-20 U 83/13, NJW-RR 2014, 812).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06

    Fahrzeugvollversicherung: Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20
    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968 - IV ZR 515/68, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 21/11, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 22.02.2007 - 7 U 163/06, Rn. 23, juris).
  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20
    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968 - IV ZR 515/68, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 21/11, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 22.02.2007 - 7 U 163/06, Rn. 23, juris).
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